Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Landwirtschaft. Gemeinsame Marktorganisation. Marktstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen. Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Italien. Nationale Regelung. Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf dem betreffenden Markt tätige landwirtschaftliche Unternehmer. Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten

 

Normenkette

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Art. 220; Durchführungsverordnung (EU) 2019/1323

 

Beteiligte

Regione Lombardia (Mesures de soutien du marché liées aux maladies animales)

NN

Regione Lombardia

 

Tenor

Art. 220 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 [des Rates] in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1323 der Kommission vom 2. August 2019 mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Italien

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dahin ausgelegt und angewandt wird, dass der Kreis der durch die in der letztgenannten Verordnung vorgesehenen Stützungsmaßnahmen Begünstigten auf landwirtschaftliche Unternehmer beschränkt wird, die zum Zeitpunkt der Stellung des Beihilfeantrags noch im Geflügelsektor tätig waren.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-636/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 13. Oktober 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Oktober 2021, in dem Verfahren

NN

gegen

Regione Lombardia

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe sowie der Richter M. Safjan, N. Piçarra, N. Jääskinen und M. Gavalec (Berichterstatter),

Generalanwältin: L. Medina,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • –        von NN, vertreten durch E. Barilà, Avvocato,
  • –        der Regione Lombardia, vertreten durch S. Gallonetto, A. Santagostino und M. Tamborino, Avvocate,
  • –        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von E. Feola, Avvocato dello Stato,
  • –        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. C. Becker und F. Moro als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 220 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 [des Rates] (ABl. 2013, L 347, S. 671) und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1323 der Kommission vom 2. August 2019 mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Italien (ABl. 2019, L 206, S. 12).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen NN, einem Landwirt im Geflügelsektor, und der Regione Lombardia (Region Lombardei, Italien) wegen der Ablehnung des Antrags von NN auf Gewährung finanzieller Beihilfen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 1308/2013

Rz. 3

Art. 220 („Maßnahmen betreffend Tierseuchen und den Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit“) der Verordnung Nr. 1308/2013 sieht in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung vor:

„(1)      Die [Europäische] Kommission kann Durchführungsrechtsakte im Hinblick auf außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen für den betroffenen Markt erlassen,

a)      um Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, und

b)      um ernsthaften Marktstörungen Rechnung zu tragen, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit und infolge von Krankheiten bzw. von Tier- und Pflanzenseuchen zurückzuführen sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

(2)      Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen gelten für die folgenden Sektoren:

e)      Eier;

f)      Geflügelfleisch.

Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b im Zusammenhang mit einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit gelten auch für alle anderen landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme derjenigen, die in Anhang I Teil XXIV...

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