Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung des vereinigten Königreichs wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 77/187/EWG. Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen. Bestellung von Arbeitnehmervertretern. Zustimmung der Arbeitgeber. Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht. Maßnahmen hinsichtlich der Arbeitnehmer durch den Veräußerer oder Erwerber

 

Leitsatz (amtlich)

Das Vereinigte Königreich hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 77/187/EWG vom 14.2.1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen und gegen Artikel 5 EWG-Vertrag verstoßen, indem es keine Bestellung von Arbeitnehmervertretern vorgesehen hat, wenn der Arbeitgeber einer solchen Bestellung nicht zustimmt, indem es Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen hat, indem es den Veräußerer oder den Erwerber, die Maßnahmen hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer in Betracht ziehen, nicht verpflichtet, die Vertreter ihrer Übereinkunft anzustreben, und indem es keine wirksame Sanktion vorgesehen hat, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertreter nicht informiert oder konsultiert.

 

Normenkette

BGB § 613a; RL 77/187; EWGVtr Art. 5

 

Beteiligte

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

 

Tenor

1. Das Vereinigte Königreich hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 77/187/EWG vom 14.2.1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen und gegen Artikel 5 EWG-Vertrag verstoßen, indem es keine Bestellung von Arbeitnehmervertretern vorgesehen hat, wenn der Arbeitgeber einer solchen Bestellung nicht zustimmt, indem es Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen hat, indem es den Veräußerer oder den Erwerber, die Maßnahmen hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer in Betracht ziehen, nicht verpflichtet, die Vertreter ihrer Übereinkunft anzustreben, und indem es keine wirksame Sanktion vorgesehen hat, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertreter nicht informiert oder konsultiert.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1151951

EuGHE I 1994, 2435

EWS 1994, 398

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