Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Landwirtschaft. Weinmarkt. Beihilfen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen. Unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen. Befugnisse der Kontrollbediensteten. Möglichkeit der Bediensteten, einen landwirtschaftlichen Betrieb ohne Erlaubnis des Betriebsinhabers zu betreten

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 555/2008

 

Beteiligte

Château du Grand Bois

Château du Grand Bois SCI

Établissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer)

 

Tenor

Die Art. 76, 78 und 81 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor sind dahin auszulegen, dass sie die Bediensteten, die eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen, nicht ermächtigen, einen landwirtschaftlichen Betrieb ohne die Erlaubnis des Betriebsinhabers zu betreten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 30. Januar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Februar 2017, in dem Verfahren

Château du Grand Bois SCI

gegen

Établissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter C. Vajda (Berichterstatter) und E. Juhász, der Richterin K. Jürimäe sowie des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, S. Horrenberger und E. de Moustier als Bevollmächtigte,
  • der hellenischen Regierung, vertreten durch G. Kanellopoulos, E. Leftheriotou, A. Vasilopoulou und E. Chroni als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und H. Krämer als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Februar 2018

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. 2008, L 170, S. 1).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Château du Grand Bois SCI und dem Établissement national des produits de l'agriculture et de la mer (Nationale Anstalt für Erzeugnisse der Landwirtschaft und des Meeres) (FranceAgriMer) wegen dessen Ablehnung des Antrags von Château du Grand Bois auf Auszahlung der Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung ihrer Rebflächen.

Unionsrecht

Verordnung (EG) Nr. 479/2008

Rz. 3

Die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. 2008, L 148, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. 2009, L 154, S. 1) aufgehoben. Zu der für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgebenden Zeit war die Verordnung Nr. 479/2008 jedoch noch anwendbar. Ihr zu Kapitel 1 „Stützungsprogramme”) des Titels II gehörender Art. 3 lautete:

„Dieses Kapitel enthält die Vorschriften für die Zuteilung von Gemeinschaftsmitteln an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von nationalen Stützungsprogrammen (nachstehend ‚Stützungsprogramme’ genannt), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden.”

Rz. 4

Art. 4 Abs. 2 der Verordnung bestimmte:

„Die Mitgliedstaaten sind für die Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge, dass diese in sich stimmig sind und dass bei der Aufstellung und Durchführung in einer objektiven Weise vorgegangen wird, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung unter den Erzeugern zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.

Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, dass im Falle der Nichterfüllung der Stützungsprogramme die notwendigen Kontrollen und Sanktionen vorgesehen und durchgeführt werden.”

Verordnung Nr. 555/2008

Rz. 5

In den Erwägungsgründen 72 und 73 der Verordnung Nr....

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