Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Gesellschaftsrecht. Offenlegung des konsolidierten Jahresabschlusses von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen. Anwendung der Vorschriften über die Offenlegung dieser Abschlüsse auf Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen und zu einem Konzern gehören, dessen Muttergesellschaft dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt

 

Normenkette

Richtlinie 78/660/EWG

 

Beteiligte

Mömax Logistik

Mömax Logistik GmbH

Bundesamt für Justiz

 

Tenor

Art. 57 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen in der durch die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die ein dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegendes Tochterunternehmen nur dann von den Bestimmungen der Richtlinie 78/660 über den Inhalt, die Prüfung und die Offenlegung des Jahresabschlusses befreit, wenn das Mutterunternehmen ebenfalls dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Bonn (Deutschland) mit Beschluss vom 12. November 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 21. November 2012, in dem Verfahren

Mömax Logistik GmbH

gegen

Bundesamt für Justiz

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász (Berichterstatter) sowie der Richter A. Rosas und C. Vajda,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Mömax Logistik GmbH, vertreten durch Wirtschaftsprüfer H. Meichelbeck und Rechtsanwalt W. Krauß,
  • des Bundesamts für Justiz, vertreten durch H.-J. Friehe als Bevollmächtigten,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun und K.-P. Wojcik als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 49 AEUV und Art. 57 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222, S. 11) in der durch die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 (ABl. L 224, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 78/660).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Mömax Logistik GmbH (im Folgenden: Mömax Logistik) und dem Bundesamt für Justiz wegen der Pflicht, den Jahresabschluss zum Stichtag 31. März 2009 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 47 Abs. 1 der Richtlinie 78/660 bestimmt:

„Der ordnungsgemäß gebilligte Jahresabschluss und der Lagebericht sowie der Bericht der mit der Abschlussprüfung beauftragten Person sind nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der [Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65, S. 8)] vorgesehenen Verfahren offenzulegen.

…”

Rz. 4

Art. 50b dieser Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der Gesellschaft kollektiv die Pflicht haben, sicherzustellen, dass der Jahresabschluss, der Lagebericht und, soweit sie gesondert vorgelegt wird, die Erklärung zur Unternehmensführung nach Artikel 46a entsprechend den Anforderungen dieser Richtlinie und gegebenenfalls entsprechend den internationalen Rechnungslegungsstandards, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243, S. 1)] angenommen wurden, erstellt und veröffentlicht werden. Diese Organe handeln im Rahmen der ihnen durch nationales Recht übertragenen Zuständigkeiten.”

Rz. 5

Art. 57 der Richtlinie bestimmt:

„Unbeschadet der [Richtlinie 68/151] und [der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben s...

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