Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Unionsmarke. Gerichtliche Zuständigkeit. Verletzungsklage. Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem ‚eine Verletzungshandlung begangen worden ist’. Auf einer Website und auf Social-Media-Plattformen angezeigte Werbung und Verkaufsangebote

 

Normenkette

EGV Nr. 207/2009 Art. 97 Abs. 5

 

Beteiligte

AMS Neve u.a

AMS Neve Ltd

Barnett Waddingham Trustees

Mark Crabtree

Heritage Audio SL

Pedro Rodríguez Arribas

 

Tenor

Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Unionsmarke, der glaubt, durch die ohne seine Zustimmung erfolgte Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens durch einen Dritten in der Werbung und in Verkaufsangeboten, die elektronisch für Waren angezeigt werden, die mit denen, für die diese Marke eingetragen ist, identisch oder ihnen ähnlich sind, geschädigt worden zu sein, gegen diesen Dritten eine Verletzungsklage vor einem Unionsmarkengericht des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich die Verbraucher und Händler befinden, an die sich diese Werbung oder Verkaufsangebote richten, obwohl der Dritte die Entscheidungen und Maßnahmen im Hinblick auf diese elektronische Anzeige in einem anderen Mitgliedstaat getroffen hat.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgerichtshof [England und Wales] [Zivilabteilung], Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 12. Februar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 5. März 2018, in dem Verfahren

AMS Neve Ltd,

Barnett Waddingham Trustees,

Mark Crabtree

gegen

Heritage Audio SL,

Pedro Rodríguez Arribas

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter C. Lycourgos, E. Juhász, M. Ilešič (Berichterstatter) und I. Jarukaitis,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von AMS Neve Ltd, Barnett Waddingham Trustees und Herrn Crabtree, vertreten durch M. McGuirk und E. Cronan, Solicitors, und J. Moss, Barrister,
  • von Heritage Audio SL und Herrn Rodríguez Arribas, vertreten durch A. Stone und R. Crozier, Solicitors, und J. Reid, Barrister,
  • der deutschen Regierung, zunächst vertreten durch T. Henze, M. Hellmann und J. Techert, dann durch M. Hellmann und J. Techert als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda, É. Gippini Fournier und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. März 2019

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] (ABl. 2009, L 78, S. 1).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der AMS Neve Ltd, der Barnett Waddingham Trustees (im Folgenden: BW Trustees) und Herrn Mark Crabtree auf der einen und der Heritage Audio SL und Herrn Pedro Rodríguez Arribas auf der anderen Seite betreffend eine Klage wegen Verletzung der u. a. von einer Unionsmarke verliehenen Rechte.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009, mit der die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) aufgehoben und ersetzt worden ist, wurde durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. 2015, L 341, S. 21) geändert, die am 23. März 2016 in Kraft getreten ist. Später wurde sie durch die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 aufgehoben und ersetzt. Gleichwohl wird das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen in Anbetracht des Zeitpunkts der Erhebung der Verletzungsklage, um die es im Ausgangsverfahren geht, anhand der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer ursprünglichen Fassung geprüft.

Rz. 4

Im 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 hieß es:

„Es soll vermieden werden, dass sich in Rechtsstreitigkeiten über denselben Tatbestand zwischen denselben Parteien voneinander abweichende Gerichtsurteile aus einer [Unionsmarke] und aus parallelen nationalen Marken ergeben. …”

Rz. 5

Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung bestimmte:

„(1) Die [Unionsmarke] gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

  1. ein mit der [Unionsmarke] identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;
  2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der [Unionsmarke] und der Identität oder Ähnlichkeit der ...

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