Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Wettbewerb. Kartelle. Europäischer Markt für Kurzwaren (Nadeln). Marktaufteilungsvereinbarungen. Verletzung der Verteidigungsrechte. Begründungspflicht. Geldbuße. Leitlinien. Schwere der Zuwiderhandlung. Konkrete Auswirkungen auf den Markt. Umsetzung des Kartells

 

Beteiligte

Prym und Prym Consumer / Kommission

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

William Prym GmbH & Co. KG

Prym Consumer GmbH & Co. KG

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die William Prym GmbH & Co. KG und die Prym Consumer GmbH & Co. KG tragen die Kosten.

 

Tatbestand

Inhaltsverzeichnis

I – Rechtlicher Rahmen

II – Sachverhalt und streitige Entscheidung

III – Das angefochtene Urteil

IV – Anträge der Verfahrensbeteiligten vor dem Gerichtshof

V – Zum Rechtsmittel

A – Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und die Begründungspflicht bei der Aufspaltung des Verwaltungsverfahrens

1. Das angefochtene Urteil

2. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

3. Würdigung durch den Gerichtshof

B – Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verbot der Rechtsverweigerung

1. Das angefochtene Urteil

2. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

3. Würdigung durch den Gerichtshof

C – Zum dritten Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die Feststellung des Verstoßes der Kommission gegen die Begründungspflicht hinsichtlich der Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht ausreichend berücksichtigt

1. Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes, mit dem gerügt wird, das Gericht habe die Feststellung des Verstoßes der Kommission gegen die Begründungspflicht hinsichtlich der Größe des relevanten Marktes nicht ausreichend berücksichtigt

a) Das angefochtene Urteil

b) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

c) Würdigung durch den Gerichtshof

2. Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes, mit dem gerügt wird, das Gericht habe die Feststellung des Verstoßes der Kommission gegen die Begründungspflicht in Bezug auf die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nicht berücksichtigt

a) Das angefochtene Urteil

b) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

c) Würdigung durch den Gerichtshof

i) Zum Antrag der Kommission, die Begründung zu ersetzen

ii) Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen

D – Zum vierten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Leitlinien und falsche Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung

1. Zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: Nichtberücksichtigung der Fehlerhaftigkeit der Ermittlung der konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt

a) Das angefochtene Urteil

b) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

c) Würdigung durch den Gerichtshof

2. Zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: Nichtberücksichtigung der Tatsache, dass die Rechtsmittelführerinnen die Zuwiderhandlung freiwillig beendet haben sollen, als mildernder Umstand

a) Das angefochtene Urteil

b) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

c) Würdigung durch den Gerichtshof

E – Zum fünften Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße

1. Das angefochtene Urteil

2. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

3. Würdigung durch den Gerichtshof

VI – Kosten

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 26. November 2007,

William Prym GmbH & Co. KG,

Prym Consumer GmbH & Co. KG

mit Sitz in Stolberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-J. Niemeyer, C. Herrmann und M. Röhrig,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Castillo de la Torre und K. Mojzesowicz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter M. Ilešič, A. Tizzano, A. Borg Barthet und J.-J. Kasel,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2009,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 2009

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die William Prym GmbH & Co. KG und die Prym Consumer GmbH & Co. KG die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission (T-30/05, im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit sie durch dieses Urteil, mit dem das Gericht die Entscheidung K(2004) 4221 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/F-1/38.338 – PO/Nadeln) (im Folgenden: streitige Entscheidung) teilweise für nichtig erklärt hat, beschwert sind.

I – Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) bestimmt:

„(2) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen ...

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