Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsamer Zolltarif. Tarifierung. Kombinierte Nomenklatur. Aus verschiedenen Stoffen bestehende Waren. Pflanzenfasern. Melaminharz. Positionen 3924 und 4419. Als ‚Bambusbecher’ bezeichnete Waren

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

BalevBio

„BalevBio” EOOD

Teritorialna direktsia Severna morska, Agentsia „Mitnitsi”

 

Verfahrensgang

Administrativen sad Varna (Bulgarien) (Beschluss vom 05.02.2020; ABl. EU 2020, Nr. C 161/34)

 

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass als „Bambusbecher” bezeichnete Waren, die zu 72,33 % aus Pflanzenfasern und zu 25,2 % aus Melaminharz bestehen, vorbehaltlich der von dem vorlegenden Gericht vorzunehmenden Würdigung sämtlicher ihm vorliegender Tatsachen in die Position 3924 dieser Nomenklatur, konkret in deren Unterposition 3924 10 00, einzureihen sind.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad – Varna (Verwaltungsgericht Varna, Bulgarien) mit Entscheidung vom 5. Februar 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Februar 2020, in dem Verfahren

”BalevBio” EOOD

gegen

Teritorialna direktsia Severna morska, Agentsia „Mitnitsi”,

Beteiligte:

Okrazhna prokuratura – Varnenska,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Wahl, des Richters F. Biltgen (Berichterstatter) und der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der „BalevBio” EOOD, vertreten durch Y. Yakimov und D. Dimitrova, advokati,
  • der bulgarischen Regierung, vertreten durch M. Georgieva und L. Zaharieva als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Salyková und Y. Marinova als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 (ABl. 2016, L 294, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN), insbesondere der Positionen 3924 und 4419 dieser Nomenklatur sowie der Vorschrift 3 der Allgemeinen Vorschriften für deren Auslegung (im Folgenden: Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der KN).

Rz. 2

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der „BalevBio” EOOD und der Teritorialna direktsia Severna morska, Agentsia „Mitnitsi” (Gebietsdirektion „Nord” innerhalb der Zollbehörde, Bulgarien) über deren Entscheidung, ein Bußgeld gegen BalevBio zu verhängen, da die zolltarifliche Einreihung der in den betreffenden Zollanmeldungen als „Bambusbecher” bezeichneten Waren in die KN fehlerhaft sei.

Rechtlicher Rahmen

Das HS

Rz. 3

Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), ausgearbeitet, der durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen zur Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens errichtet wurde. Das HS wurde mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (United Nations Treaty Series, Bd. 1503, S. 4, Nr. 25910 [1988]) eingeführt, das mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde (im Folgenden: HS-Übereinkommen).

Rz. 4

Die WZO genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des HS-Übereinkommens die Erläuterungen und Einreihungsavise, die der durch Art. 6 dieses Übereinkommens eingesetzte Ausschuss für das HS ausgearbeitet hat.

Rz. 5

Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, und zwar erstens durch Verwendung aller Positionen und Unterpositionen des HS ohne Zusätze oder Änderungen sowie der dazugehörigen Codenummern, zweitens durch Anwendung der „Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS” sowie aller Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS, ohne deren Tragweite zu verändern, und drittens durch Einhaltung der Nummernfolge des HS.

Rz. 6

Die Einreihung von Waren in die ...

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