Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Energie. Angabe des Energieverbrauchs von Fernsehgeräten mittels Etiketten. Verantwortlichkeiten der Händler. Fernsehgerät, das dem Händler vor Beginn der Geltung der Verordnung ohne das entsprechende Etikett geliefert worden ist. Verpflichtung des Händlers, ein solches Fernsehgerät von Beginn der Geltung der Verordnung an zu etikettieren und sich nachträglich ein Etikett zu verschaffen

 

Normenkette

Richtlinie 2010/30/EU § 1

 

Beteiligte

Rätzke

Udo Rätzke

S+K Handels GmbH

 

Tenor

Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der Händler, sicherzustellen, dass jedes Fernsehgerät in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung bereitgestellte Etikett trägt, nur für Fernsehgeräte gilt, die ab dem 30. November 2011 in Verkehr gebracht wurden, d. h. vom Hersteller erstmals zum Zweck ihres Vertriebs in die Vertriebskette eingeführt wurden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Thüringer Oberlandesgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 5. Juni 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juni 2013, in dem Verfahren

Udo Rätzke

gegen

S+K Handels GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts (Berichterstatter) sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, G. Arestis und J.-C. Bonichot,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und B. Beutler als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von A. De Stefano, avvocato dello Stato,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Herrmann und B. Eggers als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314, S. 64, im Folgenden: Delegierte Verordnung).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Rätzke und der S+K Handels GmbH (im Folgenden: S+K), einer Wettbewerberin von Herrn Rätzke im Bereich des Handels mit Elektrogeräten, insbesondere Fernsehgeräten, wegen einer Unterlassungsklage nach dem deutschen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2010/30/EU

Rz. 3

Der 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153, S. 1) lautet:

„Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte bezüglich der Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen wichtigen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte während des Gebrauchs mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Expertenebene – durchführt.”

Rz. 4

Der 25. Erwägungsgrund dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie nach Möglichkeit auf den Erlass von Maßnahmen verzichten, mit denen den betreffenden Marktteilnehmern, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen [KMU], unnötig bürokratische und schwerfällige Verpflichtungen aufgebürdet würden.”

Rz. 5

Nach Art. 2 („Begriffsbestimmungen”) der Richtlinie 2010/30 gilt:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

g) ‚Händler’ einen Einzelhändler oder jede andere Person, die Produkte an Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt;

h) ‚Lieferant’ den Hersteller oder dessen zugelassenen Vertreter in der Union oder den Importeur, der das Produkt in der Union in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In Ermangelung dessen gilt jede natürliche oder juristische Person als Lieferant, die durch diese Richtlinie erfasste Produkte in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;

i) ‚Inverkehrbringen’ die erstmalige Zurverfügungstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt im Hinblick auf den Vertrieb oder die Nutzung des Produkts innerhalb der Union, ob g...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge