Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Wortmarke CK CREACIONES KENNYA. Widerspruch des Inhabers insbesondere der Gemeinschaftsbildmarke CK Calvin Klein und der nationalen Marken CK. Zurückweisung des Widerspruchs

 

Beteiligte

Klein Trademark Trust / HABM

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Calvin Klein Trademark Trust mit Sitz in Wilmington (Vereinigte Staaten)

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Calvin Klein Trademark Trust trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 9. Juli 2009,

Calvin Klein Trademark Trust mit Sitz in Wilmington (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigter: T. Andrade Boué, abogado,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt(Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch O. Mondéjar Ortuño als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Zafra Marroquineros SL mit Sitz in Caravaca de la Cruz (Spanien), Prozessbevollmächtigter: J. E. Martín Álvarez, abogado,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet, M. Ilešič, M. Safjan (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Calvin Klein Trademark Trust (im Folgenden: Calvin Klein) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Mai 2009, Klein Trademark Trust/HABM – Zafra Marroquineros (CK CREACIONES KENNYA) (T-185/07, Slg. 2009, II-1323, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klage von Calvin Klein auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 29. März 2007 (Sache R 314/2006-2, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) abgewiesen hat. Mit dieser Entscheidung hatte die Zweite Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM vom 22. Dezember 2005 bestätigt, die den von Calvin Klein eingelegten Widerspruch gegen die Anmeldung der Wortmarke CK CREACIONES KENNYA als Gemeinschaftsmarke durch die Zafra Marroquineros SL (im Folgenden: Zafra Marroquineros) zurückgewiesen hatte.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) ist durch die am 13. April 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. L 78, S. 1) aufgehoben worden. Der Rechtsstreit beurteilt sich gleichwohl – unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Sachverhalts – nach der Verordnung Nr. 40/94.

Rz. 3

Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestimmte:

„(1) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen.

b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.”

Rz. 4

In Art. 8 Abs. 5 hieß es: „Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke im Sinne des Absatzes 2 ist die angemeldete Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Gemeinschaftsmarke um eine in der Gemeinschaft bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.”

Rz. 5

Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sah vor:

„(1) Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt,

b) wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war.”

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt

Rz. 6

Am 7. Oktober 2003 meldete Zafra Marroquineros das Wortzeichen „CK CREACIONES KENNYA” beim HABM als Gemeinschaftsmarke an.

Rz. 7

Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 18 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderte...

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