Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Verordnung (EG) Nr. 40/94. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b. Absolutes Eintragungshindernis. Fehlende Unterscheidungskraft. Bildzeichen, das einen mit gestrichelten Linien umsäumten Winkel darstellt

 

Beteiligte

Deichmann / HABM

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Deichmann SE

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Deichmann SE trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. Juni 2011,

Deichmann SE mit Sitz in Essen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Rauscher,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch K. Klüpfel als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und J.-J. Kasel,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung der Generalanwältin

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Deichmann SE die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. April 2011, Deichmann/HABM (Darstellung eines mit gestrichelten Linien umsäumten Winkels) (T-202/09, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. April 2009 (Sache R 224/2007-4) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das einen mit gestrichelten Linien umsäumten Winkel darstellt, als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen worden ist.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist, aufgehoben und ersetzt. Gleichwohl findet auf den vorliegenden Rechtsstreit in Anbetracht des Zeitpunkts der Gemeinschaftsmarkenanmeldung weiter die Verordnung Nr. 40/94 Anwendung.

Rz. 3

Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse”) der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt in Abs. 1:

„Von der Eintragung ausgeschlossen sind

  1. Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;
  2. Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;

…”

Rz. 4

Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 sieht vor:

„In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das [HABM] den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.”

Sachverhalt

Rz. 5

Am 11. Mai 2006 erhielt das HABM die Benachrichtigung über die internationale Registrierung Nr. W00881226 der folgenden Bildmarke, die am 23. Januar 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert wurde und einen mit gestrichelten Linien umsäumten Winkel darstellt (im Folgenden: fragliche Marke):

Rz. 6

Der Schutz der Marke wurde für folgende Waren der Klassen 10 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beansprucht:

  • Klasse 10: „Orthopädische Schuhe”;
  • Klasse 25: „Schuhe”.

Rz. 7

Mit Entscheidung vom 22. Januar 2007 wies der Prüfer des HABM das Schutzgesuch für die fragliche Marke zurück, da sie keine Unterscheidungskraft habe.

Rz. 8

Am 2. Februar 2007 legte die Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim HABM Beschwerde ein.

Rz. 9

Mit der streitigen Entscheidung wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM diese Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die fragliche Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 besitze.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

Rz. 10

Mit Klageschrift, die am 25. Mai 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

Rz. 11

Sie stützte ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, nämlich auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94. Sie machte geltend, der Beschwerdekammer sei hinsichtlich der Unterscheidungskraft der fraglichen Marke ein Beurteilungsfehler unterlaufen.

Rz. 12

Das Gericht hat zunächst in Randnr. 25 des angefochtenen Urteils die ständige Rechtsprechung in Erinnerung gerufen, wonach die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung N...

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