Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung. Asylpolitik. Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung. Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels. Modalitäten und Fristen für Überstellungen. Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen. Nationale Maßnahme, mit der einem Antragsteller, an den eine Überstellungsentscheidung gerichtet ist, ein Platz in einer speziellen Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird, in der die untergebrachten Personen Begleitung erhalten, um ihre Überstellung vorzubereiten

 

Normenkette

Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 99; Richtlinie 2013/33/EU Art. 18; Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) Art. 27; Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) Art. 29

 

Beteiligte

Fedasi

VW

Agence fédérale pour l'accueil des demandeurs d'asile (Fedasil)

 

Tenor

Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, gegenüber einem Antragsteller, der einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat im Sinne von Art. 26 Abs. 1 der Verordnung eingelegt hat, Maßnahmen zur Vorbereitung dieser Überstellung zu ergreifen, wie etwa die Zuweisung eines Platzes in einer speziellen Aufnahmeeinrichtung, in der die untergebrachten Personen Begleitung erhalten, um ihre Überstellung vorzubereiten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal du travail de Liège (Arbeitsgericht Lüttich, Belgien) mit Entscheidung vom 8. Februar 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Februar 2021, in dem Verfahren

VW

gegen

Agence fédérale pour l'accueil des demandeurs d'asile (Fedasil)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter M. Ilešič, E. Juhász (Berichterstatter), C. Lycourgos und I. Jarukaitis,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31, im Folgenden: Dublin-III-Verordnung).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen VW und der Agence fédérale pour l'accueil des demandeurs d'asile (Fedasil) (Bundesagentur für die Aufnahme von Asylbewerbern, Belgien) über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, mit der VW ein Platz in einer speziellen Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird, in der die untergebrachten Personen Begleitung erhalten, um ihre Überstellung in den für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat vorzubereiten.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Dublin-III-Verordnung

Rz. 3

Art. 1 („Gegenstand”) der Dublin-III-Verordnung bestimmt:

„Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen (im Folgenden ‚zuständiger Mitgliedstaat').”

Rz. 4

Art. 2 („Definitionen”) der Verordnung sieht vor:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

b) ‚Antrag auf internationalen Schutz’ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9)];

c) ‚Antragsteller’ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

…”

Rz. 5

Art. 26 („Zustellung der Überstellungsentscheidung”) der Verordnung sieht in Abs. 1 vor:

„Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme oder Wiederau...

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