Entscheidungsstichwort (Thema)

Begrenzung der Anzahl von Berufsspielern aus Drittstaaten, die pro Mannschaft in einem nationalen Wettkampf eingesetzt werden können. Assoziierungsabkommen EWG-Türkei. Art. 37 des Zusatzprotokolls. Unmittelbare Wirkung. Arbeitsbedingungen. Diskriminierungsverbot. Fußball

 

Normenkette

EuGH-VerfO Art. 104

 

Beteiligte

Real Sociedad de Fútbol und Kahveci

Real Sociedad de Fútbol SAD

Nihat Kahveci

Real Federación Española de Fútbol

Consejo Superior de Deportes

 

Tenor

Das in Art. 37 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet, mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt und dem am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei sowie den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Gemeinschaft unterzeichneten und mit dem Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei als Anhang beigefügt wurde, sowie in Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 betreffend die Entwicklung der Assoziation aufgestellte Verbot, türkische Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten angehören, hinsichtlich der Entlohnung und der übrigen Arbeitsbedingungen zu diskriminieren, ist dahin auszulegen, dass es der Anwendung einer von einem Sportverband eines Mitgliedstaats aufgestellten Regel, nach der die Vereine bei auf nationaler Ebene veranstalteten Wettkämpfen nur eine begrenzte Anzahl Spieler aus Drittstaaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, einsetzen können, auf einen Berufssportler türkischer Staatsangehörigkeit, der bei einem in diesem Mitgliedstaat ansässigen Verein ordnungsgemäß beschäftigt ist, entgegensteht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de Madrid (Spanien) mit Entscheidung vom 24. Oktober 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 15. April 2008, in dem Verfahren

Real Sociedad de Fútbol SAD,

Nihat Kahveci

gegen

Consejo Superior de Deportes,

Real Federación Española de Fútbol

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: R. Grass,

gemäß Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung, wonach der Gerichtshof durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden kann,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 37 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet, mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt und dem am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei sowie den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Gemeinschaft unterzeichneten und mit dem Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (im Folgenden: Assoziierungsabkommen EWG-Türkei) als Anhang beigefügt wurde (im Folgenden: Zusatzprotokoll).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Real Sociedad de Fútbol SAD und Herrn Kahveci auf der einen Seite und dem Consejo Superior de Deportes (Beirat für den Sport) und der Real Federación Española de Fútbol (Königlich-Spanischer Fußballverband, im Folgenden: RFEF) auf der anderen Seite über eine sportliche Regelung, nach der die Anzahl der Spieler aus Drittstaaten, die in nationalen Wettbewerben eingesetzt werden dürfen, begrenzt ist.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Das Assoziierungsabkommen hat nach seinem Art. 2 Abs. 1 zum Ziel, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern. Dazu sieht das Abkommen eine Vorbereitungsphase vor, die es der Republik Türkei ermöglichen soll, ihre Wirtschaft mit Hilfe der Gemeinschaft zu festigen (Art. 3), eine Übergangsphase, in der die schrittweise Errichtung einer Zollunion und die Annäherung der Wirtschaftspolitiken vorgesehen sind (Art. 4), und eine auf der Zollunion beruhende Endphase, die eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Vertragsparteien einschließt (Art. 5).

Rz. 4

Art. 6 des Assoziierungsabkommens lautet:

„Um die Anwendung und schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelung sicherzustellen, treten die Vertragsparteien in einem Assoziationsrat zusammen; dieser wird im Rahmen der Befugnisse tätig, die ihm in dem Abkommen zugewiesen sind.”

...

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