Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsamer Zolltarif. Zolltarifliche Einreihung. Kombinierte Nomenklatur. Einreihung der Waren. Tarifposition 2202 10 00. Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen. Tarifposition 2202 9010 11. Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder kohlensäurehaltig

 

Beteiligte

Mineralquelle Zurzach AG

Hauptzollamt Singen

 

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Getränk wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das u. a. aus Wasser, Zucker, konzentriertem Orangen-, Zitronen-, Trauben-, Ananas-, Mandarinen-, Nektarinen- und Maracujasaft, Aprikosen- und Guavenmark, Säuerungsmittel, einer Vitaminmischung sowie natürlichen und naturidentischen Aromastoffen besteht und dessen Fruchtsaftgehalt 12 % beträgt, in die Unterposition 2202 10 00 dieser Nomenklatur fällt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Baden-Württemberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 25. Februar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 24. März 2014, in dem Verfahren

Mineralquelle Zurzach AG

gegen

Hauptzollamt Singen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters A. Borg Barthet, in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer (Berichterstatter) sowie der Richter S. Rodin und F. Biltgen,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Unterposition 2202 10 00 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 (ABl. L 286, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN) und die Auslegung des mit Art. 2 der Verordnung Nr. 2658/87 eingeführten Integrierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: TARIC).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Mineralquelle Zurzach AG (im Folgenden: Mineralquelle Zurzach), einem Getränkehersteller mit Sitz in der Schweiz, und dem Hauptzollamt Singen (Deutschland) über die Nacherhebung von Zöllen auf bestimmte Einfuhren, die von Mineralquelle Zurzach im Jahr 2006 getätigt wurden.

Rechtlicher Rahmen

KN und TARIC

Rz. 3

In Art. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 heißt es:

„(1) Von der [Europäischen] Kommission wird eine [KN] eingeführt, die den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt.

(2) Die [KN] umfasst:

  1. die Nomenklatur des Harmonisierten Systems[, das von der Weltzollorganisation (WZO) ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt wurde, das mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde, im Folgenden: HS];
  2. die gemeinschaftlichen Unterteilungen dieser Nomenklatur, genannt ‚Unterpositionen KN’, wenn ihnen ein Zollsatz zugeordnet ist;
  3. die Einführenden Vorschriften, die Zusätzlichen Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln und die Fußnoten, die sich auf die Unterpositionen KN beziehen.

(3) Die [KN] ist in Anhang I enthalten …

…”

Rz. 4

Art. 2 dieser Verordnung bestimmt:

„Von der Kommission wird ein [TARIC] erstellt, der den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Außenhandelsstatistiken, der Handels- und Agrarpolitik sowie sonstiger Politiken der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt.

Dieser Tarif beruht auf der [KN] und umfasst:

  1. die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen;
  2. die zusätzlichen gemeinschaftlichen Unterteilungen, genannt ‚Unterpositionen [TARIC]’, die zur Durchführung der in Anhang II aufgeführten besonderen gemeinschaftlichen Maßnahmen notwendig sind;
  3. alle anderen Angaben, die für die Durchführung oder Verwaltung der [TARIC]-Codes und Zusatzcodes nach der Definition in Artikel 3 Absätze 2 und 3 erforderlich sind;
  4. die Zollsätze und anderen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, insbesondere die Abgabenbefreiungen und Präferenzzollsätze, die bei der Ein- oder Ausfuhr bestimmter Waren gelten;
  5. die in Anhan...

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