Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederaufnahmeantrag. Voraussetzungen. Offensichtliche Unzulässigkeit

 

Normenkette

Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 159

 

Beteiligte

Hochmann Marketing/ Kommission

Hochmann Marketing GmbH

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Der Antrag der Hochmann Marketing GmbH auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Hochmann Marketing GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

wegen eines am 5. August 2021 eingereichten Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, das durch den Beschluss vom 6. Mai 2021, Hochmann Marketing/Kommission (C-539/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:361), abgeschlossen wurde,

Hochmann Marketing GmbH mit Sitz in Neu-Isenburg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt J. Jennings,

Antragstellerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin (Berichterstatter), des Richters J.-C. Bonichot und der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: A. Rantos,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 159a der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Antragsschrift hat die Hochmann Marketing GmbH die Wiederaufnahme des durch Beschluss vom 6. Mai 2021, Hochmann Marketing/Kommission (C-539/20 P, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Beschluss über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels oder angefochtener Beschluss, EU:C:2021:361), abgeschlossenen Verfahrens beantragt.

Rz. 2

Mit diesem Beschluss wies der Gerichtshof gemäß Art. 181 seiner Verfahrensordnung das Rechtsmittel von Hochmann Marketing gegen den Beschluss vom 23. Januar 2020, Hochmann Marketing/Kommission (T-807/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:10) (im Folgenden: Beschluss über die Unzulässigkeit der Klage), wegen seiner Verspätung als offensichtlich unzulässig zurück.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Art. 6 des Beschlusses des Gerichts vom 11. Juli 2018 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia (ABl. 2018, L 240, S. 72) lautet:

„Die Verfahrensschriftstücke einschließlich der Urteile und Beschlüsse werden den Inhabern eines Zugangskontos in den sie betreffenden Rechtssachen über e-Curia zugestellt.

Die Empfänger der im vorstehenden Absatz genannten Zustellungen werden per E-Mail von jeder Zustellung benachrichtigt, die über e-Curia an sie gerichtet wird.

Das Verfahrensschriftstück ist zu dem Zeitpunkt zugestellt, zu dem der Empfänger (Vertreter oder Assistent) auf dieses Schriftstück zugreift. Wird nicht auf das Schriftstück zugegriffen, gilt es mit Ablauf des siebten Tages nach Übersendung der Benachrichtigungs-E-Mail als zugestellt.

…”

Vorgeschichte des Wiederaufnahmeantrags

Rz. 4

Am 22. Oktober 2020 legte Hochmann Marketing gegen den Beschluss über die Unzulässigkeit der Klage ein Rechtsmittel ein.

Rz. 5

Sie stützte ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, mit denen sie folgende Verstöße rügte: erstens gegen Art. 55 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Satzung), da der Kanzler des Gerichts ihr den Beschluss über die Unzulässigkeit der Klage nicht zugestellt habe, zweitens gegen Art. 17 EUV, die Art. 258 und 263 AEUV sowie die Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und drittens gegen Art. 47 der Charta.

Rz. 6

Mit dem Beschluss über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels, der gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung erlassen wurde, wies der Gerichtshof das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurück.

Rz. 7

Insoweit stellte der Gerichtshof zunächst in den Rn. 15 und 16 des Beschlusses fest, dass, was die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia angeht, sich u. a. aus Art. 6 des oben in Rn. 3 genannten Beschlusses des Gerichts vom 11. Juli 2018 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia ergibt, dass der Benutzer dieser Anwendung, der Inhaber eines Zugangskontos für diese ist, in den ihn betreffenden Rechtssachen per E-Mail benachrichtigt wird, wenn ein zuzustellendes Verfahrensschriftstück in e-Curia verfügbar ist, und dass diese zu dem Zeitpunkt zugestellt werden, zu dem der Empfänger auf sie zugreift. Andernfalls gelten sie als mit Ablauf des siebten Tages nach Übersendung dieser E-Mail als zugestellt, und in diesem Fall wird dem Benutzer eine E-Mail übersandt, um ihn über den Zeitpunkt dieser fingierten Zustellung zu benachrichtigen. Außerdem wies der Gerichtshof darauf hin, dass sich der Benutzer mit der Unterzeichnung der Voraussetzungen für die Nutzung der Anwendung e-Curia ausdrücklich verpflichtet, sich regelmäßig bei e-Curia einzuloggen und Einsicht in die für ihn bestimmten zuzustellenden Verfahrensschriftstücke zu nehmen, wobei davon ausgegangen wird, dass bei mangelnder Einsichtnahme die...

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