Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor. Restrukturierung der Universitätsorganisation. Nationale Regelung. Eingliederung der Hochschulprofessoren in den Lehrkörper der Universitätsprofessoren. Voraussetzung. Erlangung des Doktortitels. Umwandlung von Vollzeit- in Halbzeitbeschäftigungen. Anwendung nur auf Lehrkräfte, die als Bedienstete auf Zeit beschäftigt sind. Diskriminierungsverbot

 

Normenkette

Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 99; Richtlinie 1999/70/EG

 

Beteiligte

Rodrigo Sanz

Francisco Rodrigo Sanz

Universidad Politécnica de Madrid

 

Tenor

Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die im Rahmen von Maßnahmen der Umstrukturierung der Organisation der Universitäten die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ermächtigt, die Arbeitszeit der als Bedienstete auf Zeit beschäftigten Universitätslehrkräfte deshalb um die Hälfte zu reduzieren, weil sie nicht über einen Doktortitel verfügen, wohingegen die Hochschullehrkräfte, die Beamte sind, aber ebenfalls nicht über einen Doktortitel verfügen, keiner derartigen Maßnahme unterliegen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Contencioso-Administrativo nº 8 de Madrid (Verwaltungsgericht Nr. 8 Madrid, Spanien) mit Entscheidung vom 21. Juli 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 8. August 2016, in dem Verfahren

Francisco Rodrigo Sanz

gegen

Universidad Politécnica de Madrid

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet und F. Biltgen (Berichterstatter),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Paragraf 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Francisco Rodrigo Sanz von der Universidad Politécnica de Madrid (Polytechnische Universität von Madrid, im Folgenden: UPM) wegen deren Entscheidung, durch die Änderung der Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung die Dauer seiner Arbeitszeit herabzusetzen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Nach Art. 1 der Richtlinie 1999/70 soll mit dieser „die zwischen den allgemeinen branchenübergreifenden Organisationen (EGB, UNICE und CEEP) geschlossene Rahmenvereinbarung … durchgeführt werden”.

Rz. 4

Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie … nachzukommen, [und haben] alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch die Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. …”

Rz. 5

Gemäß Paragraf 1 der Rahmenvereinbarung hat diese zum Gegenstand, zum einen durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse zu verbessern und zum anderen einen Rahmen zu schaffen, der den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse verhindert.

Rz. 6

Paragraf 2 „Anwendungsbereich”) der Rahmenvereinbarung sieht in Nr. 1 vor:

„Diese Vereinbarung gilt für befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder -verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition.”

Rz. 7

Paragraf 3 „Definitionen”) der Rahmenvereinbarung bestimmt:

„Im Sinne dieser Vereinbarung ist:

  1. ‚befristet beschäftigter Arbeitnehmer’ eine Person mit einem direkt zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag oder -verhältnis, dessen Ende durch objektive Bedingungen wie das Erreichen eines bestimmten Datums, die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe oder das Eintreten eines bestimmten Ereignisses bestimmt wird[;]
  2. ‚vergleichbarer Dauerbeschäftigter’ ein Arbeitnehmer desselben Betriebs mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag oder -verhältnis, der in der gleichen oder einer ähnlichen Arbeit/Beschäftigung tätig ist, wobei auch die Qualifikationen/Fertigkeiten angemessen zu berücksichtigen sind. Ist in demselben B...

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