Rz. 128

Nach Eintritt der Insolvenz dürfen die Geschäftsführer der Gesellschaft keine Zahlungen in deren Namen mehr veranlassen, es sei denn, diese erfolgen mit Rücksicht auf die notwendige Sorgfalt in dieser Situation. Die Geschäftsführer haften gegenüber der Gesellschaft für Zahlungen, die entgegen der notwendigen Sorgfalt nach Eintritt der Insolvenz getätigt werden. Wird eine Gesellschaft für insolvent erklärt, verwaltet der Insolvenzverwalter das Eigentum des Schuldners, und die Geschäftsführung des schuldnerischen Unternehmens verliert das Recht, über dieses Eigentum zu verfügen.

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