Rz. 46

Die Gesellschaft kann ihre eigenen Anteile nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen erwerben. Diese Anteile dürfen ⅓ des Stammkapitals nicht übersteigen und nur aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses erworben werden, der gleichzeitig festsetzt, zu welchen Bedingungen und für welche Frist die Anteile erworben werden. Das Nettokapital der Gesellschaft darf dabei die gesetzlich vorgesehenen Fristen nicht unterschreiten. Die Gesellschaft kann ihre eigenen Anteile im Wege der Erbfolge erwerben.

 

Rz. 47

Auch dann, wenn der Erwerb des Anteils rechtlich möglich ist, verleiht dies der OÜ keine Gesellschafterrechte.

 

Rz. 48

Bei der Gründung der Gesellschaft oder bei der Erhöhung des Stammkapitals darf die Gesellschaft unter keinen Umständen ihre eigenen Anteile erwerben. Diese Möglichkeit ist auch einer Tochtergesellschaft versagt, wenn das Mutterunternehmen der betreffenden Gesellschaft ihr Stammkapital erhöht.

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