Rz. 76

Die Gesellschaft verfügt über ein Verzeichnis der Gesellschafter (osanike nimekiri, § 182 HGB), das Namen, Adressen und Personenkennziffern bzw. bei dessen Fehlen den Geburtstag, bei juristischen Personen die Registernummer, und die Nennwerte ihrer Geschäftsanteile enthält.

 

Rz. 77

Das Verzeichnis der Gesellschafter, das auf Anfrage dem Register vorzulegen ist, wird vom Geschäftsführer geführt. Innerhalb von drei Tagen nachdem der Geschäftsführer von der Veräußerung des Geschäftsanteils benachrichtigt wurde, hat der Geschäftsführer den neuen Gesellschafter einzutragen und den ehemaligen Gesellschafter zu löschen bzw. den Gesellschaftsanteil dem Anteil des Gesellschafters hinzuzufügen, der das Vorkaufsrecht ausgeübt hat. Dies gilt nicht für Gesellschaften, deren Geschäftsanteile im estnischen Register für Wertpapiere verzeichnet sind. Der Geschäftsanteil gilt gegenüber der Gesellschaft mit Vornahme der Änderungen im Verzeichnis der Gesellschafter als übertragen.

Auf Beschluss der Gesellschafter können die Geschäftsanteile im estnischen Register für Wertpapiere eingetragen werden. In diesem Fall wird das Verzeichnis der Gesellschafter dort geführt. Dort sind auch Vorkaufs- und Pfandrechte einzelner Gesellschafter eingetragen.

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