Rz. 39

Nimmt die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb schon vor Eintragung in das Handelsregister auf, haften die Handelnden für die entstandenen Verbindlichkeiten persönlich und gesamtschuldnerisch. Die Gesellschaft muss vor Eintragung in das Handelsregister den Zusatz "asutamisel"“ ("in Gründung") führen. Auf die Vor-OÜ finden die Grundsätze über die OÜ Anwendung, soweit diese nicht die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft voraussetzen. Dies liegt insbesondere deshalb nahe, da die Organe der Gesellschaft schon vor der Eintragung festgelegt sind, die Vor-OÜ daher über keine eigenen Organe verfügt.

 

Rz. 40

Die Gesellschafter bzw. Geschäftsführer haften für die in der Zeit vor der Eintragung in das Handelsregister entstandenen Schäden persönlich und gesamtschuldnerisch bis zur Höhe der noch nicht erbrachten Stammeinlagen sowie nach den Grundsätzen der Handelndenhaftung. Handelnder ist nicht nur derjenige, der die Verträge für die Gesellschaft abgeschlossen, sondern auch derjenige, der der Aufnahme einer bestimmten Verbindlichkeit zugestimmt hat. Der Mitgesellschafter, der sich gegen die Aufnahme der Geschäftstätigkeit ausgesprochen hat, wird nicht als Handelnder angesehen. Handelnder ist neben den Organen der Vorgesellschaft jede Person, die die Mitverantwortung für das jeweilige Rechtsgeschäft dadurch übernommen hat, dass sie wie ein Geschäftsführer im Namen der OÜ vor deren Eintragung im Rechtsverkehr aufgetreten ist. Lediglich das Einverständnis eines Gesellschafters mit dem Tätigwerden eines anderen reicht jedoch nicht aus.

 

Rz. 41

Zwar gehen alle Rechte und Pflichten der Vorgesellschaft auf die neu gegründete OÜ über. Es kann jedoch passieren, dass durch die schon vor der Eintragung aufgenommenen Geschäfte eine Minderung des Stammkapitals eingetreten ist. Wenn das der Fall ist, haften die Gründer persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten, und zwar in dem Umfang, in dem sich das Gesellschaftsvermögen der OÜ vor der Eintragung der Gesellschaft vermindert hat (sog. Differenzhaftung). Die Haftung verjährt 5 Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft im Register.

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