Rz. 33

Falls die Gesellschafter eine Sacheinlage statt einer Geldeinlage vereinbart haben, ist diese zu bestimmen und von der Geschäftsführung zu bewerten. Beträgt das Stammkapital mindestens 25.000 EUR und übersteigt dabei der Wert der Sacheinlage 10 % des Stammkapitals, muss ihr Wert von einem Buchprüfer überprüft werden.

Es ist weiterhin möglich, in der Satzung oder im zivilrechtlichen Gesellschaftervertrag auch besondere Rechte, die mit dem Anteil verbunden sind, oder besondere Rechte einzelner Gesellschafter, wie abweichende Gewinnverteilung, festzulegen. Über diese Regelungen hinaus enthalten die Verträge meist Bestimmungen über die Vertretung der Gesellschaft, Gesellschafterversammlungen, die Bilanz, Abtretung von Geschäftsanteilen, Kündigung der Gesellschaft und anderes. Solche Vertragsinhalte sind nach dem estnischen Recht zulässig.

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