Rz. 103

Die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung oder, wenn ein Aufsichtsrat besteht, durch diesen bestellt und abberufen (§ 184 Abs. 1 HGB). Über Bestellung und Abberufung entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss. Handelt es sich um eine Satzungsänderung, ist dazu eine ⅔-Mehrheit erforderlich, ansonsten reicht die einfache Mehrheit.

 

Rz. 104

Sofern die OÜ keinen Aufsichtsrat hat, können Gesellschafter, deren Geschäftsanteile mindestens ein Zehntel des Stammkapitals ausmachen, aus wichtigem Grund die Abberufung eines Geschäftsführers durch das Gericht verlangen. Auf Antrag des Aufsichtsrats, eines Gesellschafters oder einer anderen betroffenen Person kann das Gericht anstelle des abberufenen Geschäftsführers aus wichtigem Grund einen neuen Geschäftsführer bestimmen.

 

Rz. 105

Bestellung und Abberufung sind in das Handelsregister einzutragen. Dem Antrag auf Eintragung des Erlöschens der Befugnisse eines Geschäftsführers oder auf Eintragung eines neuen Geschäftsführers sind der Beschluss des Aufsichtsrats und das Sitzungsprotokoll bzw., wenn kein Aufsichtsrat existiert, das Versammlungs- und Abstimmungsprotokoll der Gesellschafterversammlung beizufügen.

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