I. Allgemeines

 

Rz. 114

Die Gründung eines Aufsichtsrats ist nach HGB bei einer OÜ nicht notwendig. Soweit die Gesellschaftssatzung einen Aufsichtsrat vorsieht und nichts Abweichendes geregelt wird, besteht der Aufsichtsrat aus drei natürlichen, geschäftsfähigen Personen und wird von einem Vorsitzenden geleitet. Die Aufsichtsratsmitglieder müssen nicht Gesellschafter der OÜ sein. Die Aufsichtsratsmitglieder haften für durch sie verursachte Schäden in gleicher Weise wie der Geschäftsführer. Sie unterliegen zudem dem Wettbewerbsverbot.

II. Wahl und Amtszeit des Aufsichtsrats

 

Rz. 115

Vorbehaltlich abweichender Satzungsklauseln werden die Mitglieder des Aufsichtsrats durch die Gesellschafterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt und ggf. abberufen.

III. Aufgabenbereich und Beschlussfassung des Aufsichtsrats

 

Rz. 116

Zuständigkeit und Tätigkeit des Aufsichtsrats bestimmen sich nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften der §§ 316327 HGB. Er plant die Tätigkeit der OÜ, organisiert und überwacht die Führung der Gesellschaft und die Arbeit des Geschäftsführers. Insbesondere ist die Zustimmung des Aufsichtsrats für die Vornahme von Rechtsgeschäften, welche über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der OÜ hinausgehen, erforderlich. Weiterhin ist er für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführer und Prokuristen zuständig.

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