a) Häusliches Testament

 

Rz. 24

Es gibt zwei Formen des häuslichen Testaments:[18]

Das vollständig eigenhändig geschriebene, datierte (Tag, Monat, Jahr) und unterschriebene Testament, das ohne Zutun Dritter gültig ist (das sog. "Kaminsimstestament").

Das nicht eigenhändig geschriebene, aber im Beisein von mindestens zwei Zeugen eigenhändig unterschriebene und datierte (Tag, Monat, Jahr) Testament. Weder die Zeugen noch ihre näheren Verwandten, Ehegatten oder die näheren Verwandten der Ehegatten dürfen als Erben eingesetzt sein. Die Zeugen müssen bestätigen, dass der Testator das Testament eigenhändig unterschrieben hat und dass er nach ihrer Auffassung handlungs- und urteilsfähig war.

Das häusliche Testament wird sechs Monate nach seiner Errichtung unwirksam, wenn der Erblasser dann noch lebt.

[18] Das häusliche und das notarielle Testament sind im 3. Kapitel, 1. Abschnitt (§§ 19–27) des ErbG geregelt.

b) Notarielles Testament

 

Rz. 25

Es gibt zwei Formen des notariellen Testaments:[19]

Das notariell beurkundete Testament erstellt der Notar nach den Vorgaben des Erblassers oder er beurkundet das Testament, das der Erblasser ihm zu diesem Zweck übergibt. Der Erblasser unterschreibt das Testament in Gegenwart des Notars.

Das beim Notar zu hinterlegende Testament übergibt der Erblasser dem Notar in einem verschlossenen Umschlag mit der Versicherung, dass es sich dabei um sein Testament handelt. Der Notar erstellt über den Empfang eine Urkunde, die vom Erblasser und vom Notar unterschrieben wird.

Das notarielle Testament ist zeitlich unbeschränkt gültig. Es kann durch die Errichtung eines neuen häuslichen oder notariellen Testaments jederzeit geändert werden; ausschlaggebend ist das Datum des Testaments.[20]

[19] Ibid.
[20] Zu beachten ist jedoch die beschränkte Gültigkeit des häuslichen Testaments: Wenn der Erblasser, der ein notarielles Testament errichtet hatte, dieses durch ein häusliches Testament ändert und dann sechs Monate nach der Errichtung des häuslichen Testaments noch lebt, wird automatisch wieder das eingangs geänderte, notarielle Testament gültig.

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