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Das estnische Recht kennt keine postmortale Vollmacht. In der Praxis können entsprechende Vereinbarungen mit Bestattungsinstituten geschlossen werden, aber nach dem Todesfall hängt die Erfüllung einer solchen Vereinbarung davon ab, dass sich eine dritte Person an das Bestattungsinstitut wendet. Solche Vereinbarungen sind kündbar, geben keine juristische Sicherheit und werden daher selten verwendet.

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