Rz. 15

Hinterließ der Erblasser keine Verwandten und keinen Ehegatten, ist die Gemeinde gesetzlicher Erbe, in welcher sich sein letzter Wohnsitz befand. Wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers sich nicht in Estland befand, ist die Republik Estland der Erbe. Dies gilt auch, wenn alle anderen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben: die zuständige Gemeinde bzw. der Staat können die Erbschaft nicht ausschlagen.

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