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Der Gesellschaftsanteil eines jeden Gesellschafters ist grundsätzlich frei vererblich (§ 153 Abs. 1 HGB), wenn nicht in der Satzung anderes bestimmt ist. In der Praxis erlaubt dies weitreichende Einschränkungen der freien Vererblichkeit, z.B. eine Steuerung der Nachfolge in die Gesellschafterstellung mittels Nachfolgeklauseln, Einziehungsrechten und Erwerbsansprüchen der anderen Gesellschafter gegen den nicht nachfolgeberechtigten Erben.

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