Rz. 111

§ 181 HGB geht vom Grundsatz der Einzelvertretungsmacht eines jeden Geschäftsführers aus. Jeder Geschäftsführer hat das Recht, die OÜ nach außen zu vertreten, sofern nicht in der Gesellschaftssatzung, durch Beschluss des Aufsichtsrats oder Beschluss der Gesellschafter Gesamtvertretung angeordnet ist. Dritten gegenüber wirkt eine solche Abweichung vom gesetzlichen Grundsatz nur, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist. Bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts der OÜ mit einem Geschäftsführer bestimmt die Gesellschafterversammlung einen Vertreter der OÜ in dieser Angelegenheit.

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