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Die Gesellschafterversammlung wird unter den in der Satzung festgelegten Voraussetzungen vom Geschäftsführer einberufen. Fehlt es an einer gesellschaftsvertraglichen Regelung, gilt § 171 Abs. 2 HGB. Die Einberufungsgründe sind in § 171 Abs. 2 HGB aufgelistet. Einer Einberufung bedarf es demnach insbesondere dann, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint, wenn das Nettovermögen der OÜ weniger als die Hälfte des Stammkapitals ausmacht, das Mindeststammkapital nicht mehr vorhanden ist oder die Gesellschafterversammlung vom Aufsichtsrat, Rechnungsprüfer oder von den Gesellschaftern, deren Anteil mindestens ein Zehntel des Stammkapitals entspricht, verlangt wird.

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