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Anteile und Aktien von Gesellschaften unterliegen in der Regel dem gewöhnlichen Erbrecht. Das Gesellschaftsgesetzbuch,[28] regelt in wenigen Fällen mögliche Ausnahmen.

So kann z.B. in der Satzung einer osaühing (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach estnischem Recht) festgelegt sein, dass mögliche Erben eines Gesellschafters seinen Anteil an der GmbH nicht erben können, sondern die anderen Gesellschafter ihnen den Wert des Anteils vergüten müssen.

Anteile an einer täisühing (offene Handelsgesellschaft nach estnischem Recht) können nur dann vererbt werden, wenn dies die Satzung der Gesellschaft vorsieht oder wenn alle anderen Gesellschafter dem ihre Zustimmung geben.

Wenn Anteile oder Aktien mit gewissen persönlichen Eigenschaften verbunden sind und diese Voraussetzungen nach dem Erbfall nicht mehr gegeben sind, sind die Erben verpflichtet, diese nach Maßgabe des Gesetzes innerhalb einer bestimmten Frist zu verkaufen und Dritte sind berechtigt, sie innerhalb dieser Frist zu kaufen. So muss z.B. nach dem Anwaltschaftsgesetz[29] ein Erbe von Anteilen oder Aktien an einer Rechtsanwaltskanzlei,[30] der selbst kein vereidigter Anwalt ist, diese innerhalb von drei Monaten nach dem Erhalt des Erbscheins an einen vereidigten Rechtsanwalt (in der Regel an einen anderen Partner der gleichen Kanzlei) verkaufen. Andernfalls muss die Rechtsanwaltskammer eintreten und die Zwangsliquidierung der Gesellschaft beantragen.

[28] Äriseadustik, RT I 1995, 26, 355; in Kraft getreten am 1.9.1995; zuletzt geändert am 1.3.2019.
[29] Advokatuuriseadus, RT 2001, 36, 2001; in Kraft getreten am 21.3.2001; zuletzt geändert am 29.3.2019.
[30] Nach estnischem Recht können Anwaltskanzleien auch als Kapitalgesellschaften geführt werden.

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