Rz. 85

Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der OÜ. Die Zuständigkeit umfasst nach § 168 Abs. 1 HGB:

die Änderung der Satzung;
die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals;
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats;
die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführer und Prokuristen, soweit ein Aufsichtsrat nicht besteht;
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung des Gewinns;
die Teilung eines Gesellschaftsanteils;
die Bestellung eines Abschlussprüfers (Wirtschaftsprüfers);
die Anordnung einer Sonderprüfung;
den Beschluss über die Geltendmachung eines Anspruchs gegen einen Geschäftsführer bzw. ein Aufsichtsratsmitglied oder einen Gesellschafter, den Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftsführer bzw. Aufsichtsratsmitglied;
den Beschluss über Auflösung, Verschmelzung, Spaltung oder Umwandlung der Gesellschaft sowie
sonstige vom Gesetz geforderte Entscheidungen.
 

Rz. 86

Die Gesellschafter können auch Beschlüsse fassen, die in die Zuständigkeit des Geschäftsführers oder Aufsichtsrats fallen. In diesem Fall haften die Gesellschafter aber auch wie Geschäftsführer bzw. Aufsichtsratsmitglieder.

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