Kurzbeschreibung

Muster eines anwaltlichen Schreibens an Mandanten, in welchem dieser über Erwerbsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung informiert wird. Die Kinder leben beim Mandanten. Bei der Betreuung minderjähriger Kinder ist die Verpflichtung zur Aufnahme bzw. Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingeschränkt. In der Rechtsprechung wird unterschiedlich beurteilt, ab welchem Alter der Kinder eine Erwerbsverpflichtung besteht.

Erwerbsverpflichtung/Kinderbetreuung (an Mandant)

Herrn/Frau ...

...

Mein Zeichen: ...

Erwerbsverpflichtung bei Kinderbetreuung

Sehr geehrter Herr/Sehr geehrte Frau ...,

hiermit möchte ich Sie über die Erwerbsverpflichtung im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung informieren.

Die Verpflichtung zur Aufnahme bzw. Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist bei der Betreuung minderjähriger Kinder eingeschränkt. Anders als beim nachehelichen Unterhalt muss es sich beim Trennungsunterhalt nicht um gemeinsame minderjährige Kinder handeln. Demnach werden auch Kinder aus erster Ehe oder ein nicht eheliches Kind berücksichtigt.

Zum nachehelichen Unterhalt – der ab Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen ist – gilt Folgendes: Der geschiedene Elternteil, der ein gemeinsames Kind betreut, hat einen Unterhaltsanspruch von mindestens drei Jahren einschließlich einer Verlängerungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen. Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über die ersten drei Lebensjahres des Kindes hinaus kommt aus kindbezogenen Gründen oder aus ehebezogenen Gründen in Betracht. Bei den sog. kindbezogenen Gründen sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus ehebezogenen Gründen kommt dann in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Wenn Sie über das dritte Lebensjahr ihres Kindes hinaus Betreuungsunterhalt verlangen wollen, muss eine entsprechende Argumentation erfolgen, wonach Fremdbetreuungsmöglichkeiten für Ihr Kind nicht bestehen oder Ihr Kind in besonderem Maße betreuungsbedürftig ist. Ehebezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über den Basisunterhalt von drei Jahren hinaus bestehen eventuell dann, wenn Sie sich darauf berufen können, dass Sie während der noch bestehenden Ehe mit Ihrem Ehemann/Ihrer Ehefrau eine Rollenverteilung dergestalt vereinbart haben, dass Sie sich voll und ganz der Erziehung und Versorgung der gemeinsamen Kinder widmen. Maßgeblich ist dann das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.

Soweit Sie während der Ehe trotz der Betreuung minderjähriger Kinder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und diese Tätigkeit zunächst auch nach der Trennung fortgesetzt haben, wird im Zweifel davon ausgegangen werden, dass Ihre Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang auch weiterhin zumutbar ist.

Sollten Sie jedoch einer solchen Erwerbstätigkeit nachgehen und wird diese als zumutbar bewertet, fließt Ihr Einkommen in die Unterhaltsberechnung ein, wobei dieses Einkommen dann möglicherweise um einen sog. Bertreuungsbonus und die konkreten Kinderbetreuungskosten gekürzt wird. Ist die Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar, so bleibt dieses Einkommen oder der als unzumutbar bewertete Teil davon bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

...

gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge