Herrn/Frau ...

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Erwerbsobliegenheit

Sehr geehrter Herr/Sehr geehrte Frau ...,

Sie haben mich beauftragt, gegen Ihren/Ihre Ehegatten/Ehegattin Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Diese Ansprüche sollen darauf gestützt werden, dass Sie trotz bestehender Erwerbsverpflichtung keine Arbeitsstelle finden und somit Ihren Bedarf nicht durch eigenes Einkommen decken können.

Zur Vermeidung einer Gefährdung Ihres Unterhaltsanspruchs möchte ich Sie vorsorglich auf die Anforderungen hinweisen, die Sie nach der Rechtsprechung in diesem Fall erfüllen müssen:

  1. Zunächst müssen Sie sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit als Arbeit suchend melden. Darüber hinaus müssen Sie pro Woche eigenständig mehrere Versuche zum Finden eines Arbeitsplatzes unternehmen. Dazu zählt, sich auf in Frage kommende Stellenangebote zu bewerben und nach Möglichkeit vorzustellen und selbst Stellengesuche in der Zeitung zu inserieren. Nach der Rechtsprechung werden Bewerbungsaktivitäten im zeitlichen Umfang einer Ganztagstätigkeit verlangt.
  2. Bei den Bewerbungsschreiben ist auf eine sorgfältige Verfassung und auf Vermeidung von Rechtschreibfehlern zu achten. Die Familiengerichte überprüfen solche Bewerbungsschreiben. Soweit der Eindruck entsteht, hinter Ihrer Bewerbung stehe nicht der ernsthafte Wille, einen Arbeitsplatz zu finden, werden Ihre Bewerbungsversuche als untauglich bewertet. Es besteht dann die Gefahr, dass Ihre Bedürftigkeit als selbst verschuldet gewertet wird mit der Folge, dass Ihnen weniger oder kein Unterhalt zugesprochen wird. Soweit notwendig informieren Sie sich, wie ein solches Bewerbungsschreiben zu verfassen ist. Auch die Agenturen für Arbeit bieten insoweit Hilfe an.
  3. Sammeln Sie alle Inserate, Ihre Bewerbungen sowie die dazugehörigen Antworten der von Ihnen angeschriebenen Personen, Institutionen und Firmen. Vermerken Sie auf der entsprechenden Bewerbung auch, wenn Sie keine Antwort erhalten haben.
  4. Besonderes gilt, wenn Sie telefonisch zu einem Vorstellungsgespräch gebeten werden oder sich ohne Aufforderung in einer Firma oder Institution vorstellen. Sie sollten hier einen Vermerk darüber fertigen, wann und wo Sie mit wem gesprochen haben. Soweit Bedarf besteht, können dann Zeit und Ort des Vorstellungsgesprächs angegeben und Ihr Gesprächspartner als Zeuge für das Vorstellungsgespräch benannt werden.

Ich bitte unbedingt zu beachten, dass Sie für eine erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche den Nachweis führen müssen, dass Sie ständig und regelmäßig alle Möglichkeiten ergriffen haben, einen Arbeitsplatz zu finden. Nach der Rechtsprechung ist diese Voraussetzung nicht gegeben, wenn z.B. wochenlang nichts unternommen wird und man sich dann innerhalb weniger Tage so oft bewirbt, wie das innerhalb eines Monats erforderlich gewesen wäre.

Für den Fall, dass es für Sie in Betracht kommende Stellen nur in anderen, weiter entfernten Orten gibt, weise ich Sie darauf hin, dass Ihnen möglicherweise auch ein Ortswechsel zugemutet wird, wenn Sie keine anerkennenswerten Bindungen an Ihren Wohnort haben.

Auf keinen Fall ausreichend ist der bloße Hinweis auf hohe Arbeitslosigkeit. Ein solcher allgemein gehaltener Hinweis ist rechtlich unbeachtlich. Sollten Sie sich gleichwohl darauf berufen, dass es für Sie keine reale Beschäftigungschance gibt, trifft Sie für diese Behauptung die volle Darlegungs- und Beweislast.

Abschließend weise ich darauf hin, dass Ihr Ehegatte/Ihre Ehegattin möglicherweise die für Sie in Frage kommenden Stellenangebote sammelt. Er könnte dann diese Stellenangebote im Prozess vorlegen und von Ihnen den Nachweis verlangen, dass Sie sich auch um diese Stellen beworben haben. Sollten Sie in diesem Fall auch nur auf ein geeignetes Stellenangebot nicht reagiert haben, kann unter Umständen schon der Eindruck entstehen, dass Ihre nachgewiesenen Bemühungen nur vorgeschoben sind und Sie nicht ernsthaft daran interessiert sind, eine Arbeitsstelle zu finden.

Ich bitte Sie, alle Ihre Stellensuche betreffenden Unterlagen immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Während der Auseinandersetzung müssen möglicherweise Ihre Bewerbungsversuche und auch die Absagen kurzfristig nachgewiesen werden.

Mit freundlichen Grüßen

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gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

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