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TOP XX: Erwerberhaftung
Auf Grundlage der in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung vom ______ zur Urkundenrollen-Nummer vor dem Notar ______ in Abschnitt II Ziffer 15 vereinbarten Öffnungsklausel, beschließen die Wohnungseigentümer die Haftung des Erwerbers von Sondereigentum für Zahlungsrückstände des veräußernden Wohnungseigentümers wie folgt:
Erwerber von Sondereigentum haften gesamtschuldnerisch neben dem veräußernden Wohnungseigentümer für sämtliche Hausgeldrückstände des veräußernden Wohnungseigentümers, also für rückständige Hausgeldvorschüsse auf Grundlage der jeweils nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG geregelten Beitragshöhe, zu leistende Nachschüsse auf Grundlage durch Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschlossener negativer Abrechnungsspitzen, rückständige Beiträge zur Erhaltungsrücklage und weiterer auf Grundlage von §§ 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 19 Abs. 1 WEG gebildeter Rücklagen sowie rückständiger Beiträge zu beschlossenen Sonderumlagen.
Der Verwalter wird ermächtigt, die Eintragung des Beschlusses im Grundbuch bei dem Grundbuchamt namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu beantragen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
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