Rz. 594

Durch Insolvenz des Bauträgers[1] kann sich der Bauträgervertrag in 2 Teile spalten[2]: in einen "Grundstückskaufvertrag" und in einen Werkvertrag über die Erstellung des gemeinschaftlichen und des Sondereigentums.[3] Ob dieses der Fall ist, hängt davon ab, wie der Insolvenzverwalter sein Wahlrecht aus § 103 InsO ausübt.

Diese Aufteilung des Bauträgervertrags ist nicht davon abhängig, ob für das Grundstück ein gesonderter Preis ausgewiesen ist.[4]

Überblick

[1] Zur Insolvenz des Bauträgers Ampferl, ZWE 2006 S. 214 ff., 268 ff., 327 ff.; Kesseler, RNotZ 2004 S. 177 ff.; Wudy, MittBayNot 2000 S. 489 ff.
[4] BGH v. 7.11.1980, V ZR 163/79, NJW 1981 S. 991.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge