Rz. 594
Durch Insolvenz des Bauträgers[1] kann sich der Bauträgervertrag in 2 Teile spalten[2]: in einen "Grundstückskaufvertrag" und in einen Werkvertrag über die Erstellung des gemeinschaftlichen und des Sondereigentums.[3] Ob dieses der Fall ist, hängt davon ab, wie der Insolvenzverwalter sein Wahlrecht aus § 103 InsO ausübt.
Diese Aufteilung des Bauträgervertrags ist nicht davon abhängig, ob für das Grundstück ein gesonderter Preis ausgewiesen ist.[4]
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