Rz. 571

Ein Erwerber kann ein gemeinschaftsbezogenes Recht nicht wahrnehmen. Die Durchsetzung erfordert aus Gründen des Schuldnerschutzes eine einheitliche Rechtsverfolgung und erlaubt ein individuelles Vorgehen nicht. Etwas anderes gilt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft einem Erwerber/Wohnungseigentümer die Durchsetzung "überträgt".[1]

[1] OLG Stuttgart v. 3.7.2012, 10 U 33/12, NJW 2013 S. 699, 700; OLG Hamm v. 17.5.2010, 19 U 68/09, IBR 2012 S. 151; nach Ansicht des LG Berlin v. 13.9.2012, 18 O 525/11, soll es bei anderen Werkverträgen anders sein.

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