Rz. 551

Bei der Durchsetzung bei Problemen mit Sonderwünschen muss unterschieden werden, in welchem Vertragsverhältnis Rechte geltend gemacht werden.

Überblick

 
Wunsch Durchsetzung
Vertrag mit Bauträger Durchsetzung im Rahmen der normalen Mängelgewährleistung
Vertrag mit Bauhandwerker Durchsetzung im Rahmen des Vertrags mit Bauhandwerker, sofern mit Bauträger nichts anderes vereinbart
Vertrag mit Handwerker (unbeteiligt) Mängelrechte nach §§ 633 ff. BGB gegen Handwerker

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