Rz. 520

Beim Stundungsmodell werden 2 eigenständige Verträge zwischen dem Erwerber als Grundstückseigentümer und dem Bauträger geschlossen. Nämlich ein Grundstückskaufvertrag und ein Bauträgervertrag über den (Rück-)Erwerb eines realen Grundstücksteils bzw. eines Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung jeweils nebst entsprechender Herstellungsverpflichtung des Bauträgers.[1] Die Verträge werden meist in einer einheitlichen Vertragsurkunde zusammengefasst. Der Kaufpreisanspruch des Grundstückseigentümers wird bis zur Fälligkeit der jeweils fälligen Ansprüche entsprechend dem Ratenplan aus dem Bauträgervertrag gestundet.[2] Mit Fälligkeit werden die Ansprüche miteinander aufgerechnet.

[1] Vgl. Albrecht, DNotZ 1997 S. 271; Basty, Bauträgervertrag, S. 107.
[2] Vgl. Hügel, ZfIR 2008 S. 481, 484.

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