Rz. 518

Ein Wohnungseigentum kann auch durch Tausch mit dem Bauträger erworben werden.[1] In der Praxis sind 3 Gestaltungsmodelle üblich.

[1] Hügel, ZfIR 2008 S. 481 ff.; Albrecht, DNotZ 1997 S. 269 ff.; Spiegelberger/Spindler/Wälzholz, Die Immobilie im Zivil- und Steuerrecht, Kapitel 3 Rn. 134 ff..

4.2.8.1 Grundstücksmodell

 

Rz. 519

Beim Grundstücksmodell veräußert der Erwerber an den Bauträger ein Grundstück. Als Gegenleistung erhält er eine bebaute Teilfläche oder eine Eigentumswohnung zurück.[1] Sofern der Tauschwert der beiden Tauschobjekte nicht gleichwertig ist, kann eine der Vertragsparteien verpflichtet sein, eine Tauschaufgabe zu leisten. Wenn die Tauschleistung in der Errichtung der Wohnung oder des Hauses liegt, ist die MaBV anzuwenden.[2]

[1] Vgl. Albrecht, DNotZ 1997 S. 269, 271.
[2] Vgl. Hügel, ZfIR 2008 S. 481, 482; Pause, Bauträgerkauf, Rn. 997.

4.2.8.2 Stundungsmodell

 

Rz. 520

Beim Stundungsmodell werden 2 eigenständige Verträge zwischen dem Erwerber als Grundstückseigentümer und dem Bauträger geschlossen. Nämlich ein Grundstückskaufvertrag und ein Bauträgervertrag über den (Rück-)Erwerb eines realen Grundstücksteils bzw. eines Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung jeweils nebst entsprechender Herstellungsverpflichtung des Bauträgers.[1] Die Verträge werden meist in einer einheitlichen Vertragsurkunde zusammengefasst. Der Kaufpreisanspruch des Grundstückseigentümers wird bis zur Fälligkeit der jeweils fälligen Ansprüche entsprechend dem Ratenplan aus dem Bauträgervertrag gestundet.[2] Mit Fälligkeit werden die Ansprüche miteinander aufgerechnet.

[1] Vgl. Albrecht, DNotZ 1997 S. 271; Basty, Bauträgervertrag, S. 107.
[2] Vgl. Hügel, ZfIR 2008 S. 481, 484.

4.2.8.3 Anteilsmodell

 

Rz. 521

Beim Anteilsmodell erwirbt der Bauträger vom Grundstückseigentümer entweder nur einen realen Teil des Grundstücks oder einen Miteigentumsanteil am Grundstück. Im Gegenzug übernimmt der Bauträger die Verpflichtung zur Errichtung einer Immobilie auf der nicht veräußerten Restfläche oder auf dem in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstück.[1] Ein Bruchteil am Grundstück, der für die Wohnung des Grundstückseigentümers notwendig ist, oder die Teilfläche, auf dem sein Haus entstehen soll, verbleiben beim Grundstückseigentümer. Die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung durch den Bauträger und die Verpflichtung zur Zahlung der Werklohnraten durch den Alteigentümer werden meist durch Stundungs- und Verrechnungsabreden aufeinander abgestimmt. Überträgt der Grundstückseigentümer an den Bauträger nur einen Miteigentumsanteil an seinem Grundstück, bedarf es einer Aufteilung in Wohnungseigentum.[2]

[1] Vgl. Hügel, a.a.O., S. 481, 485.
[2] Vgl. Hügel, a.a.O., S. 481, 485.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge