Rz. 507

Sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV nicht gegeben, will der Bauträger aber Vermögenswerte des Bestellers erlangen, handelt der Bauträger nach § 7 Abs. 1 MaBV ordnungsmäßig, wenn er dafür zur Sicherheit für alle etwaigen Ansprüche des Erwerbers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner Vermögenswerte eine Bürgschaft nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 MaBV leistet und nur Zahlungen gemäß Baufortschritt verlangt.

 

Rz. 508

Die Bürgschaft muss dem Besteller grundsätzlich unmittelbar ausgehändigt werden. Ihre Verwahrung durch den Notar kann dem nur gleichgesetzt werden, wenn der jederzeitige Zugriff des Erwerbers auf die Urkunde gewährleistet ist, dieser also durch die Verwahrung in keine schlechtere Rechtsposition versetzt wird als bei der unmittelbaren Aushändigung der Bürgschaftsurkunde.[1] Dies ist nur dann der Fall, wenn sich aus der Vereinbarung eindeutig und für den Erwerber unmittelbar einsichtig ergibt, dass der Notar die Urkunde treuhänderisch für ihn verwahren soll, allein an seine Weisungen gebunden ist und der Verpflichtung unterliegt, die Urkunde auf sein Verlangen jederzeit an ihn herauszugeben. Die Herausgabe darf nicht von irgendwelchen Einschränkungen abhängig gemacht werden, wie etwa der Darlegung von gesicherten Bürgschaftsansprüchen, des vorherigen Nachweises der Erwerbspreiszahlung oder dem Einverständnis des Bauträgers, und darf auch keinem Zurückbehaltungsrecht des Notars ausgesetzt sein.[2]

 
Hinweis

Verwahrung beim Notar

In der Praxis wird die Verwahrung beim Notar damit begründet, dass der Bauträger Probleme habe, die Bürgschaft vom Erwerber zurückzubekommen. Tatsächlich verfolgt die Verwahrung eher den Zweck der schnelleren Rückgabe der Bürgschaft sowie der Einschränkung der Rechte des Erwerbers. Aus notarieller Sicht wird empfohlen, auf einer Übergabe der Bürgschaft an den Erwerber zu bestehen, da andernfalls der Notar bei nicht richtiger Umsetzung des Urteils des BGH Ansprüchen des Bauträgers ausgesetzt sein könne.[3]

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