Rz. 479

Der Bauträger kann dem Erwerber – wohl nur für das Sondereigentum – das Recht zubilligen, Eigenleistungen zu erbringen. Dies hat zur Folge, dass sich der (pauschale) Festpreis vermindert (es sind dann Gutschriften zu erteilen, entweder in Höhe der für diesen Fall bereits vorsorglich getroffenen Vereinbarung im Bauträgervertrag oder aber anteilig angemessen entsprechend der Kalkulation des Bauträgers. Sieht der Vertrag für die Eigenleistungen ein Optionsrecht vor, bedarf es bei der Ausübung der Option durch den Erwerber keiner Nachbeurkundung. Sieht der Bauträgervertrag hingegen Optionen für Eigenleistungen nicht vor, unterliegt die Vertragsänderung einer Nachbeurkundung, sofern nicht bereits die Auflassung erklärt ist. Den Bauträger können gegenüber dem Erwerber für die Eigenleistungen Hinweis-, Aufklärungs-, Überwachungs- und Prüfungspflichten treffen.[1] Eine nachvertragliche Aufklärungspflicht des Bauträgers gibt es aber grundsätzlich nicht.[2]

[1] OLG Hamm v. 12.10.2010, 19 W 33/10, NJW 2011 S. 237.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge