Rz. 433

Das Beurkundungsverfahren ist in §§ 6 ff. BeurkG geregelt. Über den Beurkundungsvorgang wird eine Niederschrift aufgenommen, die die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie deren Erklärungen enthalten muss.[1] Die Niederschrift muss in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden.[2] Danach muss die Niederschrift auch vom Notar eigenhändig unterschrieben werden.[3] Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Feststellung enthalten, dass sie den Beteiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt und unterschrieben wurde.[4] Die Beurkundungsverpflichtung besteht unabhängig davon, ob und inwieweit der Bauträger die u. a. geschuldete Werkleistung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits ausgeführt hat[5], sofern Bauträgerrecht anwendbar ist.

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