Rz. 427

Zu beurkunden sind sämtliche Abreden, die Gegenstand der vertraglichen Pflichten werden sollen.[1] Der notariellen Beurkundung unterliegen vor allem die Vertragspartner, die Bezeichnung des Kaufgegenstands, die geschuldete Gegenleistung und sonstige, beurkundungsbedürftige Abreden. Daneben sind aber auch sonstige Abreden der Kaufvertragsparteien, aus denen sich das Veräußerungsgeschäft zusammensetzt, formbedürftig, z. B. die Regelung der Kostentragung für Grundbuch- und Beurkundungskosten sowie Regelungen zu den Kosten der Lastenfreistellung, Vereinbarungen über den Übergabezeitpunkt, Erklärungen über Zusicherungen bestimmter Eigenschaften.

2.1.2.1 Vertragspartner

 

Rz. 428

Die Beteiligten des Kaufvertrags sind namentlich zu bezeichnen. Es genügt allerdings, einem Vertragspartner das Recht einzuräumen, einen Dritten, dem das Grundstück letztlich übertragen werden soll, später namentlich zu benennen oder diesen zu einem späteren Zeitpunkt bestimmen zu dürfen.

 
Praxis-Beispiel

Veräußerung von Reihenhäusern

Ein unbebautes Grundstück, bei dem Realteilung ausgeschlossen ist, soll mit 3 Reihenhäusern auf Basis von Wohnungseigentum bebaut werden. Ein Baubetreuer erwirbt von dem Alleineigentümer die gesamte Grundstücksfläche, wobei 2 Reihenhäuser nach Fertigstellung weiter veräußert werden sollen. Gleichzeitig verpflichtet sich der Erwerber, für den Grundstückseigentümer auf der dritten Teilfläche unentgeltlich ein Reihenhaus zu errichten. In dem Vertrag wird festgelegt, dass der Grundstückseigentümer die beiden anderen Reihenhaus-Sondereigentumseinheiten an diejenigen Dritten überträgt, die der Baubetreuer benennt.

2.1.2.2 Bezeichnung des Vertragsgegenstands

 

Rz. 429

Im Bauträgervertrag kann das konkrete Wohnungs- oder Teileigentum durch Bezugnahme auf die Grundbuchstelle und die sich aus der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan ergebende Nummer bestimmt werden.[1] Ist das Wohnungseigentum durch Angabe des richtigen Blatts des Wohnungsgrundbuchs bezeichnet, so ergibt sich aus dessen Bestandsverzeichnis, welcher Miteigentumsanteil Gegenstand des Kaufs und welches Sondereigentum dem Anteil zugeordnet ist. Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums nimmt die Grundbucheintragung regelmäßig auf die Eintragungsbewilligung Bezug. Die Eintragungsbewilligung ihrerseits verweist auf die gesamte Teilungserklärung.

2.1.2.3 Teilungserklärung

 

Rz. 430

Die Teilungserklärung selbst braucht weder in der Form des § 13a BeurkG noch überhaupt in den Vertrag einbezogen zu werden.

2.1.2.4 Gegenleistung

 

Rz. 431

Die Gegenleistung des Erwerbers wird zumeist in einem "Kaufpreis" bestehen; in Betracht kommen aber auch andere Leistungen, z. B. bei einem Tausch ein Teil des zu bebauenden Grundstücks. Die Gegenleistung ist immer dann mitzubeurkunden, wenn die Beteiligten vor oder bei Vertragsabschluss eine Einigung erzielt haben, aber auch dann, wenn die Gegenleistung bereits vor Abschluss des Vertrags erbracht worden ist. In diesen Fällen ist die betragsmäßige Höhe der Gegenleistung in den Vertrag aufzunehmen. Allein der Hinweis, dass die Gegenleistung bereits erbracht ist, reicht nicht aus. Treffen die Vertragsparteien zur Art und Weise der Gegenleistung eine besondere Vereinbarung, unterliegen auch diese Abreden der Beurkundungspflicht. In Betracht kommt z. B. eine Einigung über eine Ratenzahlung, über Kaufpreisfälligkeiten, über eine Stundung oder Tilgungsvereinbarungen.

2.1.2.5 Baubeschreibung

 

Rz. 432

Die Baubeschreibung muss beurkundet werden.[1] Ein Notar verletzt seine Amtspflicht zur vollständigen Beurkundung, wenn er bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags eine Baubeschreibung nicht mitbeurkundet.[2]

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