Rz. 418

Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Nach § 5 Abs. 2 WEG sind ferner die wesentlichen Bestandteile des Gebäudes, die für Bestand (die gesamten tragenden Teile des Gebäudes, insbesondere Fundamente, tragende Mauern, Fassade, Schornsteine, die für die statischen Verhältnisse wichtigen Balken- und Trägerkonstruktionen, Geschossdecken, Dach, schwimmender Estrich, Trittschalldämmung, Isolierschichten, Brüstung und konstruktive Teile eines Balkons sowie seine Bodenplatte, Isolierungen, Parkdecks) oder Sicherheit erforderlich sind (Außenfenster, Blitzableiter, Brandmauer) sowie für den gemeinschaftlichen Gebrauch (Hauseingangstür, Treppenhaus, Wohnungsabschlusstüren) gemeinschaftliches Eigentum. Zwingend gemeinschaftliches Eigentum sind außerdem Anlagen und Einrichtungen (gemeinschaftliche Speicher, Aufzug, Zentralheizung, Einrichtungen für die Versorgung mit Wasser, Elektrizität und Gas, Gemeinschaftsantenne), die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen; dies gilt auch dann, wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.

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