Rz. 401

Beim Bauträgervertrag verspricht ein Bauträger zum einen die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks. Zum anderen übernimmt der Bauträger die Verpflichtung, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen. Als ein "Bauträger" ist ein Gewerbetreibender (natürliche oder juristische Person) zu verstehen, der ein Bauvorhaben im eigenen Namen, gleichgültig ob für eigene oder fremde Rechnung, vorbereitet und/oder durchführt.[1] Für die Einordnung eines Vertrags als Bauträgervertrag ist bedeutungslos, ob die Parteien den Vertrag als "Kaufvertrag" und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben.[2] Entscheidend sind allein der Gegenstand der geschuldeten Leistungen und das allgemeine Bild. Der Bauträger ist Bauherr: Er führt das Bauvorhaben selbst durch oder ist Vertragspartner der jeweiligen Bauunternehmen. Der Bauträger baut in der Regel auf dem eigenen oder einem von ihm zu beschaffenden Grundstück.[3]

Überblick

[1] BGH v. 28.9.2000, IX ZR 279/99, BGHZ 145 S. 265, 273; OLG Düsseldorf v. 25.4.2006, I-3 Wx 276/05, ZMR 2006 S. 868, 869; vgl. auch § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a GewO sowie die Definition in § 632 Abs. 2 BGB; zur Entwicklung des Begriffs Seuß, WE 1993, S. 266 und F. Schmidt, FS Bub [2007], S. 221, 228, 229).
[3] OLG Düsseldorf v. 25.4.2006, I-3 Wx 276/05, ZMR 2006 S. 868, 869.

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