Normenkette

§ 23 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

Eine Gemeinschaft hatte zu einem Tagesordnungspunkt "Bericht über Hausmeister und Hausmeisterwohnung" mehrheitlich beschlossen, dass Beirat und Verwalter ermächtigt seien, bei entsprechender Gelegenheit eine Hausmeisterwohnung zu erwerben und den Kaufpreis hierfür aus der Rücklage zu entnehmen.

Auf fristgemäße Anfechtung hin wurde der Beschluss für ungültig erklärt, und zwar aus formellen und inhaltlichen Gründen. Unter einem Einladungsgegenstand"Bericht" könne kein Beschluss gefasst, sondern allein die Gemeinschaft unterrichtet werden (ähnlich etwaiger Ankündigungen wie "Information", "Diskussion", "Berichterstattung", "Aussprache" oder "Auskunft"). Mit einem Bericht könne allein eine Diskussion oder Aussprache verbunden sein.

Der Erwerb einer Hausmeisterwohnung (im vorliegenden Fall bezüglich einer im benachbarten Anwesen zum Kauf angebotenen Erdgeschosswohnung) gehe allerdings auch über den Rahmen ordnungsgemäßer laufender Verwaltung hinaus und bedürfe der allstimmigen Zustimmung (vgl. auch Weitnauer, 6. Aufl. Rz. 2 a zu § 22 WEG und ETW, Gruppe 3, Abschnitt 3.6.9, Seite 42).

 

Link zur Entscheidung

( AG München, Beschluss vom 30.05.1988, UR II 1062/87 WEG)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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