Leitsatz

Sofern eine Vor-GmbH erfolgreich in Gang gesetzt wurde und schon in der Zeit zwischen Aufnahme der Geschäftstätigkeit und Eintragung der Gesellschaft eine Organisationseinheit vorlag, die man als Unternehmen bezeichnen kann, hat eine Bewertung des Vermögens in der Vorbelastungsbilanz nach der Ertragswertmethode zu erfolgen. Über seine einzelnen Vermögenswerte stellt diese Organisationseinheit einen eigenen Vermögenswert dar, so daß der Geschäfts- und Firmenwert den Ertragswert mit einbezieht ( → Geschäftswert/Praxiswert ).

Die Bewertung dieser Ertragskraft kann sich auf künftige Erfolgschancen stützen, aber nur, wenn diese am Stichtag bereits dem Grunde nach angelegt waren.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 09.11.1998, II ZR 190/97

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