1. Die Wohnungseigentümer haben tatsächlich keine Beschlusskompetenz, Ansprüche zu vernichten. Diesen Anspruch gab es im Fall nach h. M. aber gar nicht. Ein Wohnungseigentümer, der auf eigene Kosten das gemeinschaftliche Eigentum repariert, soll nämlich keine Kostenerstattung verlangen können. Dies soll selbst dann gelten, wenn er nicht wusste, dass das Bauteil, welches er repariert hat, gemeinschaftliches Eigentum ist. Dies muss jeder Verwalter wissen und entsprechende Ansprüche zurückweisen.
  2. Bei dem anderen Gegenstand überzeugt mich das AG hingegen. Der BGH hat es aber für das alte Recht jetzt anders entschieden (BGH, Urteil v. 11.6.2021, V ZR 215/20). Im neuen Recht wäre der Beschluss problemlos von § 27 Abs. 2 WEG gedeckt.

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