Wohnungseigentümer K repariert auf eigene Kosten das gemeinschaftliche Eigentum. Die Wohnungseigentümer billigen ihm per Beschluss zu TOP 1 einen Erstattungsanspruch i. H. v. 18.000 EUR zu. Dagegen geht K vor. Er behauptet, er habe höhere Kosten gehabt. Der Beschluss sei daher mangels Beschlusskompetenz nichtig. Per Beschluss könne man bestehende Ansprüche nicht vernichten. Ferner geht K gegen den Beschluss zu TOP 2 vor. Mit diesem hatten die Wohnungseigentümer beschlossen, die Keller i. H. v. 710.000 EUR reparieren zu lassen. Hier meint K, die Tatsachengrundlage für die Beschlussfassung sei unzureichend gewesen, etwa in Bezug auf die Dämmung der Kellersohle und den damit verbundenen Verlust an Raumhöhe sowie die Notwendigkeit einer Unterfangung des Fundamentes. Ohne Klärung dieser zentralen Fragen sei es unmöglich, mit den Arbeiten zu beginnen. Ferner beruhe die Entscheidung auf einer bloßen Kostenschätzung und es seien nur 2 Angebote eingeholt werden, zumal sich das eine auf etwa 300.000 EUR belaufe und das andere doppelt so hoch sei. Im Laufe des Verfahrens erklären die Parteien den Rechtsstreit für erledigt. Fraglich ist, wer die Kosten zu tragen hat.

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