Leitsatz

  1. Direkter Erstattungsanspruch auf anteilige Betriebskostenleistung in zweigliedriger Gemeinschaft (bestehend aus zwei einzelnen Wohnhäusern)
  2. Verwirkung eines Auslagenerstattungsanspruchs
 

Normenkette

§§ 25, 28 WEG; §§ 242, 670 BGB

 

Kommentar

  1. Bei einer aus zwei Einheiten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft mit vorhersehbarem "Abstimmungspatt" in der Eigentümerversammlung kann der alle Betriebskosten verauslagende Wohnungseigentümer unmittelbar und direkt vom (einzigen) Mitwohnungseigentümer Zahlung des anteiligen Betrags verlangen, auch ohne genehmigten Wirtschaftsplanbeschluss. Ansprüche ergeben sich hier grundsätzlich aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gem. §§ 683, 670 BGB, da die Zahlung der gemeinsamen Lasten an sich ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und es sich bei den Ausgaben für Steuern, Versicherungen, Gemeindeabgaben, Wasser und Energie regelmäßig um notwendige Ausgaben im gemeinschaftlichen Interesse handelt.
  2. Ein Auslagenerstattungsanspruch ist jedoch verwirkt (Einwand der unzulässigen Rechtsausübung), wenn der zahlende Eigentümer kein Geschäft der Gemeinschaft/des Verbands führen, sondern Familienmitglieder des Mitwohnungseigentümers unterstützen wollte. Es handelt sich dann um "unbenannte"Zuwendungen.
 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.07.2006, 11 Wx 154/05OLG Karlsruhe v. 20.7.2006, 11 Wx 154/05, ZMR 2/2007, 138

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