Leitsatz

Erstattung der Kosten für die Einsicht in das elektronische Grundbuch

 

Normenkette

§ 91 ZPO, § 133 GBO

 

Kommentar

Die durch Einsicht in das elektronische Grundbuch zwecks namentlicher Ermittlung der einzelnen, zur verklagten Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer aufgewendeten Kosten sind solche der Rechtsverfolgung, die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten sind, soweit sie notwendig waren.

 

Link zur Entscheidung

KG v. 18.10.2004, 1 W 331/04, NZM 5/2005, 199KG Berlin, Beschluss vom 18.10.2004, 1 W 331/04

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